Infos und Erläuterungen zum Hundegesetz

Da wir vielfach mit Hunden und ihren Menschen zu tun haben, die teilweise aus Unwissenheit in die Mühlen des Gesetzes geraten, möchten wir hier einmal Wissenswertes zum Hundegesetz zusammenfassen.

Der offizielle Gesetzestext kann unter folgendem Link eingesehen werden: http://www.recht-niedersachsen.de/21011/nhundg.htm

Nun zu den Erläuterungen. Sie sollen darstellen, dass jeder Hundehalter betroffen sein kann.

Wenn jeder von uns mit bekannten Problemen bei seinem Hund bewusster oder kritischer umgeht, bzw. überhaupt weiß, was heutzutage schon zu behördlichem Einschreiten führen kann, könnte in manchen Fällen viel Leid verhindert werden.

Viele Hundehalter fühlen sich nicht angesprochen, aber in Bezug auf das Hundegesetz hilft es, sich Wissen anzueignen, bevor etwas passiert. Hinterher zu sagen, man hätte etwas nicht gewusst, schützt nicht vor den Folgen.

 

 

Informationen und Erläuterungen zum

„Niedersächsischen Gesetz über das Halten von Hunden“

§ 1 (1)

Zweck des Gesetzes ist es, Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung vorzubeugen (!) und abzuwehren, die mit dem Halten von Hunden verbunden sind

  • „vorzubeugen“ beinhaltet, dass es nicht zu einem „schlimmen Vorfall“ gekommen sein muss, um Auflagen oder mehr zu bekommen. Uns sind mehrere Fälle bekannt, in denen der Verdacht ausreichte, dass vom Hund Gefahren ausgehen könnten. Dieser Verdacht entsteht oft durch Anzeigen von Nachbarn, anderen Hundebesitzern, in welcher Weise auch immer Betroffenen oder Hundehassern

§ 2, Allgemeine Pflichten

Hunde sind so zu halten, dass von ihnen keine Gefahren für die öffentliche Sicherheit ausgehen

  • „Gefahren“ = Definitionssache!!! Als Gefahr wird oft schon gewertet, wenn sich jemand subjektiv bedroht fühlt, obwohl (vielleicht) objektiv gar nichts war.
  • Oder aber ein Hund, der z. B. jemanden in freundlicher Gesinnung anspringt, kann als Gefahr definiert werden.

§ 3, Regelt die Grundlagen/Inhalte zur Sachkunde des Hundehalters

§ 4, Kennzeichnung des Hundes > Chippflicht!

§ 5, Haftpflichtversicherungspflicht! (Im Fall, dass der eigene Hund als gefährlich eingestuft worden ist, kann es sein, dass Versicherungsagenturen diese Hunde ablehnen oder extrem hohe Beiträge verlangen)

§ 6, Mitteilungspflicht > Zentrales Register

§ 7, Regelt alles um das Thema „Gefährliche Hunde“

Erhält die Fachbehörde einen Hinweis darauf, dass ein Hund… eine gesteigerte Aggressivität aufweist (> das beurteilt ja zuerst mal der, der sich bedroht oder gestört fühlt, also in den meisten Fällen ein LAIE!!!), insbesondere

  1. Menschen oder Tiere gebissen (> nicht nur Hunde, sondern alle Tiere!!! Hierzu zählt auch das Jagen, obwohl es dabei biologisch nicht um Aggressionsverhalten, sondern um Beutefangverhalten geht!) oder eine über das natürliche Maß hinausgehende Kampfbereitschaft, Angriffslust oder Schärfe gezeigt hat (>Wer beurteilt das als erstes???) oder
  2. auf Angriffslust, auf über das natürliche Maß hinausgehende Kampfbereitschaft oder Schärfe oder auf ein anderes in der Wirkung gleichstehendes Merkmal gezüchtet, ausgebildet oder abgerichtet ist (> Wer gibt diese Hinweise?),

so hat die Fachbehörde diese Hinweise zu prüfen. Ergibt diese Prüfung, dass vom Hund eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit ausgeht, so stellt sie die Gefährlichkeit fest. (Genaue inhaltliche Definitionen in §§ 8 – 15!)

  • Eine festgestellte Gefährlichkeit zieht Vieles nach sich:
  • Man muss einen Antrag stellen, einen gefährlichen Hund halten zu dürfen (der kostet mehrere hundert €)
  • Dafür muss man Voraussetzungen erfüllen:
  • volljährig sein,
  • die zum Halten des Hundes erforderliche Zuverlässigkeit (man darf nicht vorbestraft sein oder mehrfach gegen das Niedersächsische Hundegesetz verstoßen haben! > Führungszeugnis muss vorgelegt werden! >kostet Geld!)) und persönliche Eignung besitzen (geschäftsfähig sein, nicht aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer geistigen oder seelischen Behinderung gesetzlich betreut werden, nicht von Alkohol oder Betäubungsmitteln abhängig sein oder aufgrund geringer körperlicher Kräfte den Hund nicht sicher führen können)  
  • eine praktische Sachkundeprüfung mit dem betreffenden Hund bestehen (kostet um die 70,- €),
  • die Fähigkeit des Hundes zu sozialverträglichem Verhalten durch einen Wesenstest nachweisen (kostet um die 400/500,- €) . (Das Bestehen des Wesenstests besagt nur etwas darüber aus, ob man seinen Hund behalten darf. Die Auflagen bleiben meistens bestehen und der Hund bleibt per Gesetz ein gefährlicher Hund!)
  • Darf ich nach allen behördlichen Unwegsamkeiten den Hund behalten, so darf der Hund nur von mir persönlich oder von einer Person geführt werden, die eine Sachkundebescheinigung für das Führen gefährlicher Hunde besitzt (nur auf Antrag bei der Fachbehörde! >kostet wieder Geld!).
  • Beim Führen des Hundes in der Öffentlichkeit muss der Hundehalter seine Haltungsgenehmigung bei sich tragen und der Gemeinde auf Verlangen aushändigen.
  • In den meisten Fällen behält ein als gefährlich eingestufter Hund auch nach Bestehen des Wesenstests den Maulkorb- und Leinenzwang.
  • Bei Nichtbestehen des Wesenstests muss der Hund an ein Tierheim oder eine ähnliche Einrichtung abgegeben werden.                                                                                                         

§ 15, Mitwirkungspflichten, Betretensrecht

Die Fachbehörde darf jederzeit Wohnungen und Grundstücke betreten, wenn es zur Wahrung ihrer Aufgaben erforderlich ist!

Der Hundehalter muss alle geforderten Angaben machen und alle geforderten Unterlagen aushändigen!

§ 16, Zentrales Register

§ 17, Zuständigkeit, sonstige Maßnahmen 

Grob zusammengefasst: Die Gemeinde überwacht die Einhaltung der §§ 2 bis 6 und 14. Die Fachbehörde überwacht die Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes im Übrigen.

 Eine Gemeinde kann Hundehalterinnen und Hundehaltern, insbesondere wenn sie

  • wegen einer vorsätzlich begangenen Straftat zu einer Geldstrafe von mehr als 60 Tagessätzen oder zu einer Freiheitsstrafe rechtskräftig verurteilt worden sind,
  • wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind,
  • wenn sie geschäftsunfähig sind,
  • wenn sie aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer geistigen oder seelischen Behinderung nach § 1896 des Bürgerlichen Gesetzbuchs betreut werden oder
  • wenn sie von Alkohol oder Betäubungsmitteln abhängig sind,
  • oder wiederholt oder gröblich gegen Vorschriften dieses Gesetzes verstoßen haben, 
  • oder  aufgrund geringer körperlicher Kräfte den Hund nicht sicher führen können,

aufgeben, den Hund außerhalb ausbruchsicherer Grundstücke anzuleinen oder mit einem Beißkorb zu versehen oder das Halten des Hundes untersagen.

§ 18, Ordnungswidrigkeiten (auch interessant! Bitte selbst lesen!)

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Abgesehen davon, dass sich das Leben und die Lebensqualität des Menschen und des Hundes von jetzt auf gleich massiv ändert, bringt der Umstand, in die Mühlen der Behörden geraten zu sein, extreme finanzielle Belastungen mit sich.

Jeder Hundehalter sollte sich ganz genau überlegen, wie oft er mal ein Auge zudrückt, obwohl er um Probleme seines Hundes oder im Zusammenhang mit seinem Hund weiß.

Man kann sich heutzutage keine bewussten "Luschigkeiten" mehr leisten,- vor allem, wenn einem die Zukunft seines Hundes am Herzen liegt!!!

Im Zusammenhang mit dem Niedersächsischen Hundegesetz kann man nicht die Augen schließen und hoffen, dass sich Dinge schon regeln werden. Hier gilt es, aktiv zu verhindern, dass etwas passiert und aktiv an Problemen zu arbeiten.

 

Meike Hees, 5/2015

 

 

 

 

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